Generell gilt: Artenschutz und Klimaschutz durch Windenergieanlagen gehen miteinander einher – langfristig trägt die Windenergie zum Erhalt stabiler Ökosysteme und damit zum Artenschutz bei.
Um die Betroffenheit von durch Windkraftanlagen gefährdeten Arten wie z. B. bestimmten Fledermaus- und Vogelarten zu minimieren, ist im Genehmigungsverfahren eine besondere Prüfung am konkreten Standort vorgeschrieben. Unter eine Beeinträchtigung durch die Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen fallen z.B. Kollisionen, Störung durch Geräuschemissionen, Scheuchwirkung und Verlust von Jagd- und Fortpflanzungshabitaten.
In Bayern wird die Prüfung, ob einer Windenergieanlage die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, als spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – saP – bezeichnet. Zugrunde liegen die in § 44 Bundesnaturschutzgesetz festgeschriebenen Zugriffsverbote.
Das systematische Vorgehen gliedert sich in fünf Prüfschritte:
Die Arbeitshilfe "Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – Prüfablauf" beschreibt diese Prüfschritte im Detail.
Mögliche Maßnahmen zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen
Quellen:
Bayerisches Landesamt für Umwelt (2020): www.lfu.bayern.de/natur/sap/index
Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass – BayWEE) www.energieatlas.bayern.de/thema_wind/genehmigung