Genehmigung

Die Art des Genehmigungsverfahrens ist abhängig von der Gesamthöhe einer Windenergieanlage:

  • bis 10 m Gesamthöhe: genehmigungsfrei
  • bis 50 m Gesamthöhe: baurechtliche Genehmigungspflicht
  • ab 50 m Gesamthöhe: immissionschutzrechtliche Genehmigung

 

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Das Vorhaben wird nach relevanten Gesetzesgrundlagen geprüft. Die imissionsschutzrechtliche Genehmigung ist ein sogenanntes „Integrierendes Verfahren" oder Verfahren mit Konzentrationswirkung. Das bedeutet, dass ein umfassender, anlagenbezogener Prüfmaßstab gilt und weitere Genehmigungen wie z.B. Baurecht, Denkmalschutzrecht und Waldrecht mit eingeschlossen werden.

 

Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist sicherzustellen, dass die Errichtung oder der Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG verursacht. Schädliche Umwelteinwirkungen lassen sich häufig durch Einhaltung bestimmter Auflagen vermeiden.

Prüfgegenstände im Rahmen des Genehmigungsverfahrens

  • ggf. Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen
  • Abstände
  • Nachbarbegriff
  • Irrelevanzkriterium
  • Impulszuschlag und Amplitudenmodulation
  • Diskoeffekt und Schattenwurf
  • Eiswurf
  • Straßenrechtliche Hinweise
  • Luftverkehrsrechtliche Hinweise
  • Wetterbeobachtung durch den Deutschen Wetterdienst
  • Richtfunk
  • Vorhandene Daten
  • Naturschutz
  • Waldrecht
  • Denkmalschutz

Quellen:

Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass – BayWEE) www.energieatlas.bayern.de/thema_wind/genehmigung