Landschaft

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können aufgrund der Höhe der Anlagen i.d.R. nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Gem. § 18 der Bayerischen Kompensationsverordnung und dem Windenergie-Erlass ist in diesen Fällen Ersatz in Geld zu leisten. 

 

Wird ein Vorhaben genehmigt, leisten die Betreiber der Windenergieanlagen für ihre Eingriffe in das Landschaftsbild Ersatzzahlungen an den Bayerischen Naturschutzfond. Die Zahlungen sind für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Über die Verwendung entscheidet das zuständige Landratsamt (untere Naturschutzbehörde).

 

Die Höhe der Ersatzzahlung wird in Abhängigkeit von der Bedeutung des Landschaftsbildes nach Wertstufen und der Gesamthöhe der Anlage errechnet und festgesetzt. Für die Bemessungshöhe der Ersatzzahlung ist im Windenergie-Erlass eine Berechnungsmatrix vorgegeben.

 

Die Zahlung ist vor Durchführung des Eingriffes zu leisten.

 

 

Quellen:

Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Windenergie-Erlass – BayWEE) www.energieatlas.bayern.de/thema_wind/genehmigung