Die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen" (AVV) schreibt vor, dass „Luftfahrthindernisse zu kennzeichnen sind, außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten, wenn eine Höhe der maximalen Bauwerksspitze von 100 Metern über Grund überschritten wird."
Die Nachtkennzeichnung kann entweder ein sogenanntes Hindernisfeuer geringerer Lichtstärke am höchsten Punkt der Anlage (d.h. an den Flügelspitzen) oder ein blinkendes, von allen Seiten sichtbares Gefahrfeuer auf der Gondel sein. Eine Sichtweitenregulierung dimmt die Beleuchtung bei Sichtweiten von über 10 Kilometern auf 10 Prozent und bei über 5 Kilometern auf 30 Prozent. Bei Windparks wird eine synchronisierte Hinderniskennzeichnung vorgeschrieben.
Ende 2015 wurde eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (BNK) zugelassen, die die Beleuchtung nur dann anschaltet, wenn sich ein Luftfahrzeug in einem Umkreis von 4 Kilometern und einer Flughöhe von weniger als 600 Metern befindet.
Durch das Energiesammelgesetz wird eine verpflichtende Nachtkennzeichnung für Neu- und Bestandsanlagen des EEG ab dem 1. Juli 2020 festgesetzt.
Fazit: Die Anlagen werden nachts meist dunkel sein.
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